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Kosten und Freistellung
Mein Vorgesetzter hat mich darauf hingewiesen, dass ich die Weiterbildung absolvieren muss. Wer trägt die Kosten der Weiterbildung? Muss ich für die Weiterbildung Urlaub nehmen?
Die Pflicht zur Weiterbildung obliegt dem Kraftfahrer. Das heißt, grundsätzlich müssen Sie sich selbst um Ihre Weiterbildung kümmern und auch die Kosten übernehmen. Ihr Vorgesetzter ist somit nicht verpflichtet, die Weiterbildungskosten zu tragen oder Ihnen für diese Zeit frei zu geben.
Es gibt jedoch viele Unternehmen, die freiwillig die Weiterbildungskosten und auch die Organisation der Termine für Ihre Fahrer übernehmen.
Dürfen Weiterbildungen gemäß BKrFQG auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden?
Nein, es gelten das Arbeitszeitgesetz und das Sonn- und Feiertagsgesetz.

Förderungsmöglichkeiten
Ich habe gelesen, dass die 5 EU-BKF Module vom BAG gefördert werden. Ist das richtig und wenn ja, wo kann man diese Förderung beantragen?
In der Tat bietet das BAG im Auftrag des Bundesministeriums (BMVI) ein Förderprogramm „Aus- und Weiterbildung“ für Unternehmen an.
Für Fuhrpark-Unternehmen sind hierbei Fahrtrainings auf einem Übungsplatz, im realen Straßenverkehr und im Simulator interessant, da diese im Rahmen der EU-BKF-Weiterbildungsmodule mit 50% der Kosten als förderfähig anerkannt werden.Theoriemodule EU-BKF sind hingegen nicht förderfähig!
Welche Weiterbildungen gemäß der Förderrichtlinie zuwendungsfähig sind, können Sie auf Seite 7 der Richtlinie über die Förderung der Weiterbildung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nachlesen.
Alle wichtigen Informationen und Antragsformulare erhalten Sie auf der Webseite des
BAG (siehe Link): http://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Foerderprogramme/foerder_node.html;jsessionid=DF105489D604391B607A0FE907694C01.live1041
Fahrer mit Fahrerlaubnis Klasse C und D
Muss ein Fahrer, der sowohl die Fahrerlaubnis Klasse C als auch die der Klasse D besitzt, zweimal 35 Stunden Weiterbildung innerhalb von 5 Jahren absolvieren?
Nein, eine Weiterbildung von 35 Stunden innerhalb von 5 Jahren reicht aus.
Grundsätzlich müssen Sie insgesamt nur 5 Module (35 h) in 5 Jahren besuchen, also nicht für jede Fahrzeugklasse extra. Der Schwerpunkt der Weiterbildungen sollte auf der Fahrzeugklasse liegen, mit der Sie hauptsächlich unterwegs sind; es gibt hierzu aber keine Vorschriften.

Fahrerlaubnis Klasse 3
Müssen Fahrerlaubnisinhaber der alten Klasse 3 an einer Weiterbildung teilnehmen?
Ja, auch wenn die Fahrerlaubnis nach altem Recht erworben worden ist, sind diese Fahrer von der Neuregelung betroffen. Sie müssen als gewerblich tätiger Kraftfahrer bei Fahrten mit Fahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse in Zukunft regelmäßig eine Weiterbildung in Form von 35 Stunden Unterricht ohne Prüfung absolvieren.
Von der Pflicht zur Grundqualifikation sind diese Fahrer jedoch befreit, da sie die Fahrerlaubnis vor dem Stichtag 10. September 2009 erworben haben.
(Weiterbildung: siehe §1 "Anwendungsbereich" BKrFQG); Grundqualifikation: siehe §3 "Besitzstand" BKrFQG)
Ich habe den alten Führerschein Klasse 3 und die Weiterbildung bereits gemacht. Jetzt erweitere ich auf die Fahrerlaubnisklasse CE. Die „95“ ist bereits eingetragen für C1, C1E, CE>12t. Muss ich zusätzlich noch eine Grundqualifikation für die Klasse C/CE machen?
Die Pflicht zum Erwerb der Grundqualifikation gilt nicht für sog. „Besitzständler“ nach § 3 BKrFQG (beim erstmaligen Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse vor den Stichtag 10. September 2009). Da dies auch für die Fahrerlaubnisse der Klasse 3 gilt, haben Sie sich durch Ihre Weiterbildung für den Lkw-Bereich bereits grundqualifiziert. Im Falle einer Erweiterung auf C/CE muss deshalb keine zusätzliche Grundqualifikation erworben werden.
Nur im Falle eines Wechsels zwischen Güter- und Personenverkehr und der entsprechenden Erweiterung der Fahrerlaubnis müsste eine ergänzende Grundqualifikation erworben werden.

Spätere gewerbliche Nutzung der Fahrerlaubnis
Ein Fahrer hat die Verlängerung der „95" nicht durchführen lassen, da er nicht mehr als Lkw-Fahrer tätig ist. Wenn er später wieder gewerblich fahren möchte, muss er die Grundqualifikation und Weiterbildung erneut nachweisen?
Die einmal abgelegte Grundqualifikation bleibt gültig, egal ob sie durch Prüfung, Besitzstand oder Ausbildung zum Berufskraftfahrer/Fachkraft im Fahrbetrieb erworben wurde. Der Fahrer muss jedoch die 35 Stunden Weiterbildung nachweisen, um die 95 wieder eingetragen zu bekommen.
Zurzeit nutze ich die Fahrerlaubnisklasse CE (vor September 2009 erworben) nicht beruflich. Was muss ich nachweisen, wenn ich in 10 oder 20 Jahren wieder gewerblich fahren möchte?
Zusätzlich zu Ihrer gültigen Fahrerlaubnisklasse CE müssen Sie vor der gewerblichen Nutzung noch eine Weiterbildung von 35 Stunden absolvieren und sich diese durch die Schlüsselzahl „95“ im Führerschein eintragen lassen. Es ist sinnvoll, dass Sie die Weiterbildung erst dann absolvieren, wenn Sie beabsichtigen, die Fahrerlaubnisklasse wieder gewerblich zu nutzen.
Ich befinde mich seit 2010 im Besitz der Führerscheinklasse C, habe damals jedoch keine Grundqualifikation erworben. Bis zu welchem Datum kann ich die Grundqualifikation nachholen?
Im gewerblichen Güterkraftverkehr sind Fahrer und Fahrerinnen von Lkws (über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) seit dem 10. September 2009 verpflichtet, sich einer über die Fahrerlaubnisausbildung hinausgehenden Grundqualifikation und einer regelmäßigen Weiterbildung zu unterziehen. Fahrer, die eine entsprechende Fahrerlaubnis (C1, C1E, C, CE) nach dem 10. September 2009 erworben haben, dürfen demnach schon heute nur mit Grundqualifikation gewerblich unterwegs sein.Die Grundqualifikation können Sie jederzeit bei entsprechenden Ausbildungsstätten (z.B. C/CE Fahrschulen) nachholen. Bis dahin dürfen Sie natürlich nicht gewerblich mit Klasse C Fahrzeugen fahren.

ADR-Kurs
Können ADR-Kurse für die Weiterbildung gemäß BKrFQG angerechnet werden?
Ja, ADR-Ausbildungen können als eine Weiterbildung angerechnet werden.

(Abfall-) Entsorgung
Sind Fahrer von Fahrzeugen zur Abfallentsorgung von den Regelungen des BKrFQG betroffen?
Ja, da es sich bei der Abfallentsorgung - einschließlich „Einsammeln" von Hausmüll - gemäß § 1 Abs. 1 BKrFQG um Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken handelt.
Werkstattmitarbeiter/Werkstattfahrten, Überführungsfahrten, Abschleppdienst/Pannenhilfe
Muss ich bei gewerblichen Leerfahrten beispielsweise als Mitarbeiter einer Werkstatt zum gelegentlichen Abschleppen von Pannenfahrzeugen oder zur Überführung zwischen verschiedenen Betriebsteilen sowie zum Tanken eine Grundqualifikation bzw. Weiterbildung nachweisen?

Nach einer aktuellen Auskunft des Bundesverkehrsministerium gilt:
"Fahrten der Autovermieter, Kraftfahrzeughersteller und -händler, Werkstattbetreiber, Hol- und Bringdienste im speziellen sowie allgemein gewerbliche Leerfahrten fallen nicht mehr unter das Berufskraftfahrerqualifizierungsrecht."
Folglich entfällt die Pflicht der Grundqualifikation sowie Weiterbildung.
Facharbeiter-Ausbildung
Ich habe 1979 die Ausbildung als Facharbeiter für Berufskraftfahrer mit Erfolg abgeschlossen. Muss auch ich an der Berufskraftfahrer-Weiterbildung teilnehmen?
Da Sie eine entsprechende Fahrerlaubnis vor den oben genannten Stichtagen erworben haben, genießen Sie Besitzstand. Aus Sicht des Gesetzgebers sind Sie (mit Führerschein oder Berufsausbildung vor 10.09.2008/2009) bereits grundqualifiziert, müssen aber, wie auch Fahrer, die eine Grundqualifikation erworben haben - alle fünf Jahre eine Weiterbildung absolvieren.
Handwerkerregel
Nebenberuflich führe ich Baggerarbeiten (Aushub usw.) und Verbundsteinarbeiten auf selbstständiger Basis durch. Zum Transport für Bagger, Schotter, Verbundsteine, Mutterboden, Beton usw. benutze ich einen LKW mit Anhänger. Fallen diese Fahrten unter die Ausnahme der sog. Handwerkerregelung?
In diesem Fall könnte die aufgeführte Handwerkerregelung (§1 Absatz 2 Punkt 5 BKrFQG) durchaus greifen. Grundsätzlich stellt sich hierbei die Frage nach der wirklichen Haupttätigkeit. D.h. steht der gewerbliche Transport des Materials im Vordergrund oder eher Ihre Aushub- und Verbundsteinarbeiten. Damit die Ausnahmeregelung greift, darf der Transport nur eine untergeordnete Rolle spielen.


Aktuell (Stand Oktober 2020 )
EU-Mobilitätspaket I ist veröffentlicht



Informationen BKF/FS BRUNEN

Fahrpersonal (Art. 32 und 33 der VO (EU) Nummer. 165/2014)

Mit dem Stichtag 2. März 2016 ging auch der Art. 33 der Verordnung "ans Netz" und wurde rechtsverbindlich. Daraus folgt die Pflicht zur gezielten, eigenverantwortlichen Schulung und Unterweisung des Fahrpersonals durch den Verkehrsunternehmer hinsichtlich des Umgangs mit dem Kontrollgerät, der rechtlichen Bestimmungen und der Technik des Fahrtenschreibers-unabhängig davon, ob dieser digital oder analog ist.
Viele Betroffene Verkehrsunternehmer haben diese EU Vorgabe überhaupt noch nicht so richtig realisiert. Aus der ganz aktuellen Verordnung (EU)Nr. 2016/430 kann man hier für einen letzten Stichtag mit dem 1.1.2017 herauslesen.
Eigenverantwortlich heißt auch Dokumentationspflicht, damit der prüfenden Aufsichtsbehörde dies glaubhaft nachgewiesen werden kann. Doch wie viele Unternehmer können die Inhalte wirklich eigenständig und fachlich kompetent umsetzen und ihren Fahrern vermitteln? Gut das es den versierten Aus und Weiterbilder in den Fahrschulen und Weiterbildungseinrichtungen gibt.
Meist können die Unternehmen nur mit professioneller Hilfe arbeiten, um nicht mit horrenden Bußgeldkonsequenzen und dem Verdacht der Unzuverlässigkeit konfrontiert zu werden. Der Verordnungstext sieht hierbei keinen Mindestzeitraum oder maximal ausgedehnte Schulungszeit vor, sondern hat mit dem Wort "angemessen" die Schulung und Unterweisung in Theorie und Praxis dem Verantwortlichen überlassen. Dieser muss den zum Wissensstand der Teilnehmer passenden Rahmen finden und mit einem sinnvollen Schulungsinhalt füllen. Ebenfalls nicht festgelegt wurde der konkrete Themeninhalt. Die klare Erwartung des Verordnungsgebers ist jedoch, dass nach dem Schulungsvorhaben der Fahrer das Kontrollgerät beherrscht, richtig bedienen kann und keine Probleme mehr damit hat.

Damit ist es aber für den Verkehrsunternehmer noch nicht getan. Seine Pflicht endet hier nicht.

Nach dem Schulungstag muss der verantwortliche Verkehrsunternehmer seine Fahrer regelmäßig überprüfen, ob sie das Kontrollgerät auch richtig bedienen können. Das bedeutet dass er nach dem regelmäßigen Auslesen der digital gespeicherten Daten von der jeweiligen Fahrkarte und der Fahrzeugeinheit diese nicht nur auf die Einhaltung von Lenk und Ruhezeiten, sondern auch auf die Bedienung und Datenregistrierung durch den Fahrer prüfen muss.
Beispiele:
-Hat der Fahrer die Fehlzeiten zwischen Kartenentnahme und erneutem Karten stecken richtig nachgetragen?
-Wurde die tägliche vorgeschriebene Abfahrtskontrolle als "andere Arbeiten" erfasst?
-Ist die Länderkennung gesetzt worden?"
-Hat er beim Abladen auf die zwei gekreuzten Hämmer (Arbeitszeit) gestellt?

Stellt der Unternehmer hierbei weitere Unzulänglichkeiten bzw. Fehlbedienungen fest, dann geht die Kette seiner Maßnahmen weiter:

1. Gesprächsführung
2. Ermahnung
3. Nachschulung
4. Abmahnung bis hin zur Entlassung?

Bei absolut schulungsresistenten Fahrern wird möglicherweise auch der letzte Schritt nötig sein, damit bei Kontrollen kein großer Bußgeld/Bumerang auf das Unternehmen zukommt!

Quelle:Verlag Heinrich Vogel
Lenk und Ruhezeiten



Das BKrFQG
EU-Berufskraftfahrer - was bedeutet das?
Gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz müssen alle Fahrer im Güter- und Personenverkehr, sofern sie
Fahrten gewerblich durchführen und mit Fahrzeugen unterwegs sind, für die ein Führerschein der Klassen C/CE, C1/C1E, D1/D1E oder D/DE erforderlich ist,
regelmäßig alle fünf Jahre 35 Stunden Weiterbildung absolvieren. Wer seinen Führerschein ab dem 10. September 2009 (C-Klassen) bzw. ab dem 10. September 2008 (D-Klassen) erwirbt, muss zusätzlich eine Grundqualifikation absolvieren, um gewerbliche Fahrten durchzuführen.
Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz beruht auf der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Richtlinie der Europäischen Union musste auch in allen anderen EU-Staaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Grundqualifikation
Wer muss eine Grundqualifikation beziehungsweise beschleunigte Grundqualifikation absolvieren?
Wer den Führerschein der Klassen D1/D1E, D/DE ab dem 10. September 2008 erhalten hat, muss zusätzlich eine Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation erwerben.
Für Lkw-Fahrer gilt der Stichtag 10. September 2009. Alle danach erworbenen Fahrerlaubnisse berechtigen ohne Grundqualifikation beziehungsweise beschleunigte Grundqualifikation nicht mehr dazu, gewerblich als Fahrer im Güter- oder Personenverkehr tätig zu sein.

Ich habe den alten Führerschein Klasse 3 und die Weiterbildung bereits gemacht. Jetzt erweitere ich auf die Fahrerlaubnisklasse CE. Die „95“ ist bereits eingetragen für C1, C1E, CE>12t . . Muss ich zusätzlich noch eine Grundqualifikation für die Klasse C/CE machen?
Die Pflicht zum Erwerb der Grundqualifikation gilt nicht für sog. „Besitzständler“ nach § 3 BKrFQG (beim erstmaligen Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse vor den Stichtag 10. September 2009). Da dies auch für die Fahrerlaubnisse der Klasse 3 gilt, haben Sie sich durch Ihre Weiterbildung für den Lkw-Bereich bereits grundqualifiziert. Im Falle einer Erweiterung auf C/CE muss deshalb keine zusätzliche Grundqualifikation erworben werden.
Nur im Falle eines Wechsels zwischen Güter- und Personenverkehr und der entsprechenden Erweiterung der Fahrerlaubnis müsste eine ergänzende Grundqualifikation erworben werden.
Ich befinde mich seit 2010 im Besitz der Führerscheinklasse C, habe damals jedoch keine Grundqualifikation erworben. Bis zu welchem Datum kann ich die Grundqualifikation nachholen?
Im gewerblichen Güterkraftverkehr sind Fahrer und Fahrerinnen von Lkw (über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) seit dem 10. September 2009 verpflichtet sich einer über die Fahrerlaubnisausbildung hinausgehenden Grundqualifikation und einer regelmäßigen Weiterbildung zu unterziehen. Fahrer, die eine entsprechende Fahrerlaubnis (C1, C1E, C, CE) nach dem 10. September 2009 erworben haben, dürfen demnach schon heute nur mit Grundqualifikation gewerblich unterwegs sein.
Die Grundqualifikation können Sie jederzeit bei entsprechenden Ausbildungsstätten (z.B. C/CE-Fahrschulen) nachholen. Bis dahin sollten Sie natürlich nicht gewerblich mit Klasse C Fahrzeugen fahren.
Inhalte der Weiterbildung
Welche Inhalte sollen bei der Weiterbildung vermittelt werden?
Welche Inhalte Ausbilder in der Weiterbildung und der (beschleunigten) Grundqualifikation zu schulen haben, ist in den drei Kenntnisbereichen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) festgelegt (siehe Anlage 1 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)). Um welche Kenntnisbereiche es sich handelt, finden Sie hier.
Gewöhnlich werden die Inhalte in Modulen umgesetzt. Der Verlag Heinrich Vogel hat hierzu Modulreihen für die erste und zweite Weiterbildungsrunde entwickelt, die sogenannte 1. und 2. Welle.
Muss ich, nachdem ich die 5 Module gerade durchlaufen und nachgewiesen habe, bis zum Ablauf der 5 Jahre schon mit den neuen Weiterbildungsmodulen beginnen?
Ja, denn nach § 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) müssen Sie die Weiterbildungen „im Abstand von jeweils fünf Jahren wiederholen“ und nachweisen. Wichtig ist, dass Sie vor Ablauf der 5 Jahre die neuen Weiterbildungsmodule absolviert haben.


Verkaufsfahrer
Ich bin Verkaufsfahrer in einem Großhandel. Muss ich eine Weiterbildung absolvieren?
Verkaufsfahrer, Rollende Supermärkte und Rollende Leihbibliotheken sind vom Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz ausgenommen, sofern es sich um keine Hauptbeschäftigung handelt. Die Ausnahme (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG) ist zu bejahen bei Fahrzeugen mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen, sofern das Führen des Fahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt.

Aushilfsfahrer
Müssen Fahrer, die aushilfsweise als Lkw-Fahrer bei einer Spedition arbeiten, an einer Weiterbildung teilnehmen?
Ja, da ein Kraftfahrer, der gewerblich unterwegs ist, wenn auch nur aushilfsweise, nicht unter die Ausnahmeregelung des §1 Absatz 2 BKrFQG fällt (siehe §1 "Anwendungsbereich" Absatz 2 BKrFQG).
Die Schulungsverpflichtung besteht grundsätzlich für alle Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE erforderlich ist (also ab 3,5 t zGG). Ob der Fahrer dies hauptberuflich macht oder aushilfsweise, spielt dabei keine Rolle.

Quelle:
Springer Fachmedien München https://www.eu-bkf.de

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